Was vorab die objektiven Tatbestandsmerkmale anbelangt, geht es um die Verheimlichung von zwei Konti der Erblasserin bei der Bank Y. (...) Beide Konti lauteten sowohl auf die Beschwerdeführerin als auch auf ihre Mutter. Sie bringt denn auch in ihrer Beschwerde vor, dass sie «ganz klar» «Kenntnis von diesen genannten Vermögenswerten» hatte. Das Geld auf den beiden Konti gehörte der Mutter der Beschwerdeführerin. Dies bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, sie führt vielmehr selber an, dass es sich «um Werte meiner Mutter» handelte.