b) Die Beschwerdeführerin ist Erbin und gehört damit zu jenem Personenkreis, die laut Art. 178 Abs. 1 DBG für die Erfüllung des Straftatbestandes der Verheimlichung von Nachlasswerten im Inventarverfahren grundsätzlich in Frage kommen. In objektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand des Art. 178 Abs. 1 DBG, dass Nachlasswerte verheimlicht werden, zu deren Bekanntgabe der Erbe im Inventarverfahren verpflichtet ist, und - in subjektiver Hinsicht -, dass dies in der Absicht geschieht, diese Werte der Inventaraufnahme zu entziehen. aa) Was vorab die objektiven Tatbestandsmerkmale anbelangt, geht es um die Verheimlichung von zwei Konti der Erblasserin bei der Bank Y. (...)