Dieser Übertretungstatbestand ist ein Sonderdelikt, weil es nur von den im Gesetz erwähnten, im Inventarverfahren mitwirkungspflichtigen Personen als Täter begangen werden kann. Es ist vollendet, wenn die Nachlasswerte mit dem Vorsatz, sie der Inventaraufnahme zu entziehen, beiseite geschafft (z.B. aus der Wohnung des Erblassers entfernt) oder der Inventarbehörde (z.B. durch Verschweigen eines Bankkontos) verheimlicht worden sind (Zweifel, Die verfahrens- und steuerstrafrechtliche Stellung der Erben bei den Einkommens- und Vermögenssteuern, in: ASA 64,337 ff., S. 374 f. mit Hinweisen). b)