Laut dieser Norm macht sich strafbar, wer als Erbe, Erbenvertreter, Testamentsvollstrecker oder Dritter Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht (d.h. mit dem Vorsatz), sie der Inventaraufnahme zu entziehen. Sanktion - auch für Anstiftung oder Gehilfenschaft zur Tat - ist Busse bis zu Fr. 10000.-, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 50000.-. Dieser Übertretungstatbestand ist ein Sonderdelikt, weil es nur von den im Gesetz erwähnten, im Inventarverfahren mitwirkungspflichtigen Personen als Täter begangen werden kann.