Aufstellung über die Vermögenswerte und die Schulden des Erblassers enthalten muss (§ 72 Abs. 1 EGZGB). b) (...) 2. - a) Der Beschwerdeführerin wird seitens der Vorinstanz vorgeworfen, dass sie Nachlasswerte im Inventarverfahren, konkret die beiden erwähnten Konti bei der Bank Y verheimlicht und damit den Straftatbestand des Art. 178 DBG erfüllt hat. Laut dieser Norm macht sich strafbar, wer als Erbe, Erbenvertreter, Testamentsvollstrecker oder Dritter Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht (d.h. mit dem Vorsatz), sie der Inventaraufnahme zu entziehen.