159 Abs. 1 DBG) ist von der Inventarpflicht befreit, wenn innerhalb zweier Wochen nach dem Tod der steuerpflichtigen Person ein amtliches Inventar nach den kantonalen Vorschriften aufgenommen wird, welches das gesamte Vermögen der verstorbenen Person und der im Gesetz (Art. 155 Abs. 1 DBG) genannten Personen umfasst (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer, SR 642.113). Dies war vorliegend der Fall, nachdem im Kanton Luzern das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB, SRL Nr. 200) die Vorschrift enthält, wonach die Teilungsbehörde bei einem Todesfall in jedem Fall ein Inventar aufzunehmen hat, welches eine