Gemäss Art. 154 Abs. 1 DBG ist nach dem Tod eines Steuerpflichtigen innert zwei Wochen ein amtliches Inventar aufzunehmen. In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen des Erblassers, seines in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter seiner elterlichen Gewalt stehenden minderjährigen Kinder aufgenommen (Art. 155 Abs. 1 DBG). Die für die Inventaraufnahme zuständige Behörde (vgl. Art.