Zwei dieser bei der Bank Y liegenden Vermögenswerte, ein Depot und ein Sparkonto, lauteten sowohl auf die Verstorbene A als auch auf ihre Tochter B. Im September 2001 sprach die Steuerverwaltung des Kantons Luzern B schuldig der vorsätzlich begangenen Steuerhinterziehung durch Verheimlichung von Nachlasswerten im Inventarverfahren gemäss Art. 178 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG). B wurde mit Fr. 2000.- gebüsst. Nachdem B erfolglos Einsprache geführt hatte, erhob sie eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Gericht wies die Beschwerde u.a. mit folgender Begründung ab: 1. - a) Gemäss Art.