Die Teilungsbehörde der Gemeinde Z nahm ein Steuer- und Sicherungsinventar auf, das B, die Tochter der Verstorbenen, als richtig und vollständig anerkannte. Aufgrund einer bei der Bank Y eingeholten Vollständigkeitsbescheinigung wurde in der Folge festgestellt, dass die Erblasserin verschiedene Vermögenswerte zu Handen der Steuerbehörde nicht deklariert hatte. Diese Vermögenswerte waren auch im Steuer- und Sicherungsinventar nicht aufgeführt. Zwei dieser bei der Bank Y liegenden Vermögenswerte, ein Depot und ein Sparkonto, lauteten sowohl auf die Verstorbene A als auch auf ihre Tochter B.