{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-12-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-01-264_2002-12-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1339", "Checksum": "43c4324bdd1d56b14a23e5fabd24d94e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 01 264", "2002 II Nr. 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 03.12.2002 A 01 264 (2002 II Nr. 20)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 154 ff. und Art. 178 DBG. Steuerhinterziehung. Verheimlichung von Nachlasswerten im Inventarverfahren. 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Damit steht fest, dass die objektiven Tatbestandsmerkmale des Art. 178 Abs. 1 DBG erfüllt sind. bb) In Bezug auf die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes wird von Art. 178 Abs. 1 DBG verlangt, dass die Verheimlichung der Vermögenswerte in der Absicht erfolgen muss, sie der Inventaraufnahme zu entziehen. Zum Beweggrund der Vorgehensweise der Beschwerdeführerin gibt wiederum das bereits erwähnte Erkanntnis des Amtsstatthalteramtes X näher Aufschluss. So wird darin ausgeführt, dass die Erben, welche um die in der Erbschaft zusätzlich vorhandenen Vermögenswerte wussten, diese Gelder in eigener Regie verteilen wollten, da diese nie versteuert worden sind. Es sei unter diesen Voraussetzungen auch nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin diese Vermögenswerte bei der Teilungsbehörde nicht deklarierte. Die Beschwerdeführerin selbst bringt denn auch vor, dass es ihr nicht zumutbar gewesen sei, ihre eigene Mutter bezüglich Schwarzgeld anzuzeigen bzw. mit einem Nachsteuerverfahren zu belasten. Sie verfolgte damit mit ihrem Verhalten klarerweise die Absicht, die Gelder auf den beiden Konti vor der Teilungs- bzw. Steuerbehörde nicht offen legen zu müssen. Demzufolge ist vorliegend auch der subjektive Tatbestand des Art. 178 Abs. 1 DBG gegeben. c/aa) Zu ihrer Entlastung macht die Beschwerdeführerin vorab geltend, dass von ihr nicht verlangt werden könne, ihre verstorbene Mutter durch die Angabe von bis anhin nicht versteuerten Vermögenswerten zu belasten. Sie beruft sich hierbei auf Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention bzw. auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg vom 3. Mai 2001 (i.S.J.B. gegen die Schweiz, wiedergegeben und kommentiert in: ASA 71,79 ff.). In diesem Urteil wurde festgehalten, dass die Steuerbehörden, sobald sie gegen einen Steuerpflichtigen ein Nachsteuerverfahren führen, welches gleichzeitig zu einer Strafsteuer führen kann, vom Steuerpflichtigen nicht mehr verlangen dürfen, dass er ihnen Auskünfte erteilt, mit denen er sich zusätzlich belasten würde. Vorliegend geht es nun aber nicht um die Frage der Besteuerung in einem Nachsteuerverfahren, sondern um die Beurteilung, ob sich die Beschwerdeführerin vorgängig als Erbin der Verletzung des Tatbestandes der Verheimlichung von Nachlasswerten im Inventarverfahren gemäss Art. 178 DBG schuldig gemacht hat. Inwiefern sie aus dem von ihr angeführten Urteil etwas zu ihren Gunsten ableiten kann, ist denn auch nicht ersichtlich. Als Erbin ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, die ihr bekannten Vermögenswerte ihrer verstorbenen Mutter im Inventarverfahren offen zu legen. So soll Art. 178 DBG respektive die darin enthaltene Strafandrohung die Steuerrechtsordnung im Bereich des Inventarverfahrens gewährleisten, die Vollständigkeit der Inventaraufnahme sicherstellen und damit letztlich einer Gefährdung allfälliger Steueransprüche des Gemeinwesens gegenüber dem in der Schweiz steuerpflichtig gewesenen Erblasser bzw. dessen Steuernachfolgern entgegenwirken (Sieber, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2000, N 5 zu Art. 178 DBG). Es findet sich denn auch im Steuer- und Sicherungsinventar, welches von der Teilungsbehörde Z aufgenommen worden war, der ausdrückliche Hinweis, dass Erben verpflichtet sind, der Teilungsbehörde wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, und die Verheimlichung von Vermögenswerten der Erblasserin strafbar ist. Die Beschwerdeführerin geht demnach fehl, wenn sie behauptet, dass für sie aufgrund des beabsichtigten Schutzes ihrer verstorbenen Mutter keine Verpflichtung bestanden habe, die fraglichen Vermögenswerte im Inventarverfahren anzugeben. Aus welchen Beweggründen die Beschwerdeführerin nicht sämtliche Vermögenswerte ihrer Mutter deklariert hat, spielt für die Beurteilung, ob der Straftatbestand des Art. 178 DBG erfüllt ist, keine Rolle. Diesem Aspekt kann lediglich bei der Strafzumessung, also der Festsetzung der Bussenhöhe, entsprechend Rechnung getragen werden. bb) (...) cc) Schliesslich trägt die Beschwerdeführerin vor, dass sie nachträglich sämtliche Werte gemeldet habe; das Inventar sei nachträglich bereinigt worden. Die Erbteilung ihrer Mutter sei immer noch pendent. Nachmeldungen könnten daher auch heute noch gemacht werden, ohne dass dies eine Bussenauferlegung rechtfertigen würde. Entscheidend ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Teilungsbehörde - im Wissen darum, dass die beiden fraglichen Konti im Inventar fehlten, jedoch richtigerweise hätten aufgeführt werden müssen - unterschriftlich bestätigt hat, dass sie das Steuer- und Sicherungsinventar als richtig und vollständig anerkenne. Sie hat damit die strafbare Handlung zu Ende geführt (vgl. Sieber, a.a.O., N 12 zu Art. 178 DBG), den Straftatbestand des Art. 178 DBG erfüllt. Ob sie später die vor der Teilungsbehörde verheimlichten Nachlasswerte aus eigenem Antrieb gemeldet hat, kann höchstens im Rahmen der Strafzumessung, also bei der Festsetzung der Bussenhöhe, eine Rolle spielen. (...) d) Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten den Straftatbestand der Verheimlichung von Nachlasswerten im Inventarverfahren des Art. 178 DBG erfüllt hat. |"}