{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-12-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-01-264_2002-12-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1339", "Checksum": "43c4324bdd1d56b14a23e5fabd24d94e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 01 264", "2002 II Nr. 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 03.12.2002 A 01 264 (2002 II Nr. 20)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 154 ff. und Art. 178 DBG. Steuerhinterziehung. Verheimlichung von Nachlasswerten im Inventarverfahren. 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Diese Vermögenswerte waren auch im Steuer- und Sicherungsinventar nicht aufgeführt. Zwei dieser bei der Bank Y liegenden Vermögenswerte, ein Depot und ein Sparkonto, lauteten sowohl auf die Verstorbene A als auch auf ihre Tochter B. Im September 2001 sprach die Steuerverwaltung des Kantons Luzern B schuldig der vorsätzlich begangenen Steuerhinterziehung durch Verheimlichung von Nachlasswerten im Inventarverfahren gemäss Art. 178 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG). B wurde mit Fr. 2000.- gebüsst. Nachdem B erfolglos Einsprache geführt hatte, erhob sie eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Gericht wies die Beschwerde u.a. mit folgender Begründung ab: 1. - a) Gemäss Art. 154 Abs. 1 DBG ist nach dem Tod eines Steuerpflichtigen innert zwei Wochen ein amtliches Inventar aufzunehmen. In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen des Erblassers, seines in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter seiner elterlichen Gewalt stehenden minderjährigen Kinder aufgenommen (Art. 155 Abs. 1 DBG). Die für die Inventaraufnahme zuständige Behörde (vgl. Art. 159 Abs. 1 DBG) ist von der Inventarpflicht befreit, wenn innerhalb zweier Wochen nach dem Tod der steuerpflichtigen Person ein amtliches Inventar nach den kantonalen Vorschriften aufgenommen wird, welches das gesamte Vermögen der verstorbenen Person und der im Gesetz (Art. 155 Abs. 1 DBG) genannten Personen umfasst (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer, SR 642.113). Dies war vorliegend der Fall, nachdem im Kanton Luzern das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB, SRL Nr. 200) die Vorschrift enthält, wonach die Teilungsbehörde bei einem Todesfall in jedem Fall ein Inventar aufzunehmen hat, welches eine Aufstellung über die Vermögenswerte und die Schulden des Erblassers enthalten muss (§ 72 Abs. 1 EGZGB). b) (...) 2. - a) Der Beschwerdeführerin wird seitens der Vorinstanz vorgeworfen, dass sie Nachlasswerte im Inventarverfahren, konkret die beiden erwähnten Konti bei der Bank Y verheimlicht und damit den Straftatbestand des Art. 178 DBG erfüllt hat. Laut dieser Norm macht sich strafbar, wer als Erbe, Erbenvertreter, Testamentsvollstrecker oder Dritter Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht (d.h. mit dem Vorsatz), sie der Inventaraufnahme zu entziehen. Sanktion - auch für Anstiftung oder Gehilfenschaft zur Tat - ist Busse bis zu Fr. 10000.-, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 50000.-. Dieser Übertretungstatbestand ist ein Sonderdelikt, weil es nur von den im Gesetz erwähnten, im Inventarverfahren mitwirkungspflichtigen Personen als Täter begangen werden kann. Es ist vollendet, wenn die Nachlasswerte mit dem Vorsatz, sie der Inventaraufnahme zu entziehen, beiseite geschafft (z.B. aus der Wohnung des Erblassers entfernt) oder der Inventarbehörde (z.B. durch Verschweigen eines Bankkontos) verheimlicht worden sind (Zweifel, Die verfahrens- und steuerstrafrechtliche Stellung der Erben bei den Einkommens- und Vermögenssteuern, in: ASA 64,337 ff., S. 374 f. mit Hinweisen). b) Die Beschwerdeführerin ist Erbin und gehört damit zu jenem Personenkreis, die laut Art. 178 Abs. 1 DBG für die Erfüllung des Straftatbestandes der Verheimlichung von Nachlasswerten im Inventarverfahren grundsätzlich in Frage kommen. In objektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand des Art. 178 Abs. 1 DBG, dass Nachlasswerte verheimlicht werden, zu deren Bekanntgabe der Erbe im Inventarverfahren verpflichtet ist, und - in subjektiver Hinsicht -, dass dies in der Absicht geschieht, diese Werte der Inventaraufnahme zu entziehen. aa) Was vorab die objektiven Tatbestandsmerkmale anbelangt, geht es um die Verheimlichung von zwei Konti der Erblasserin bei der Bank Y. (...) Beide Konti lauteten sowohl auf die Beschwerdeführerin als auch auf ihre Mutter. Sie bringt denn auch in ihrer Beschwerde vor, dass sie «ganz klar» «Kenntnis von diesen genannten Vermögenswerten» hatte. Das Geld auf den beiden Konti gehörte der Mutter der Beschwerdeführerin. Dies bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, sie führt vielmehr selber an, dass es sich «um Werte meiner Mutter» handelte. Die beiden Konti waren somit Bestandteil des Vermögens der Erblasserin und hätten folglich von der Beschwerdeführerin im Inventarverfahren angegeben werden müssen. Dass sie diese Werte gegenüber der Teilungsbehörde verheimlicht hat, ergibt sich schliesslich klar aus dem Erkanntnis des Amtsstatthalteramtes X. Mit diesem Entscheid wurde das vom Bruder der Beschwerdeführerin gegen sie wegen Betrugs oder Veruntreuung eingeleitete Strafverfahren abgeschlossen. Wie dem Erkanntnis entnommen werden kann, hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der gegen sie durch das Amtsstatthalteramt X geführten Strafuntersuchung eingestanden, dass sie der Teilungsbehörde die Beträge auf den beiden Konti nicht angegeben hat. Der Amtsstatthalter traf denn auch die Schlussfolgerung, es stehe aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerdeführerin Vermögenswerte gegenüber der Teilungsbehörde nicht deklariert hat. Dass diese Feststellung zutrifft, manifestiert sich im Übrigen in der «Erklärung"}