Erforderlich ist ein objektivierbarer Sachverhalt, nicht zuletzt im Hinblick auf die Steuerfolgen, was die nachträgliche Vermögenssteuer betrifft. Hier muss ein hinreichendes Kriterium erfüllt sein, damit das Veranlagungsverfahren eröffnet und die Steuer erhoben werden kann. In diesem Sinne ist das Urteil des Verwaltungsgerichts aus dem Jahre 1977 durchaus für die vorliegende Streitfrage von Bedeutung (vgl. LGVE 1977 II Nr. 19). |