Zu Recht weist sie auch darauf hin, dass sich die Praxis im Bereich der Grundstückgewinnsteuer wie auch im Bereich der nachträglichen Vermögenssteuer an die Schatzungspraxis anlehnt. So knüpft der Tatbestand der nachträglichen Vermögenssteuer gemäss § 36 Abs. 1 des bis zum 1. Januar 2001 in Kraft gewesenen Steuergesetzes direkt an die §§ 15 und 16 SchG an (für das neue Recht s. § 49 StG). Indem das Grundstück der landwirtschaftlichen Nutzung effektiv entzogen wird, fallen auch die Voraussetzungen für eine Ertragswertschatzung weg und erst damit ist der Revisionsgrund gemäss § 9 Abs. 1 lit. b SchG gegeben (Urteil S. vom 2.5.2000 Erw.