e) Die Revisionsgründe nach § 9 Abs. 1 SchG in Verbindung mit § 3 SchV sind somit nach objektiven Gegebenheiten auszulegen. Dabei ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Grund für eine Revision letztlich nur dann gegeben ist, wenn das bislang landwirtschaftlich genutzte oder zumindest nutzbare Grundstück zweckentfremdet wird. Zu Recht weist sie auch darauf hin, dass sich die Praxis im Bereich der Grundstückgewinnsteuer wie auch im Bereich der nachträglichen Vermögenssteuer an die Schatzungspraxis anlehnt.