Die in der Verordnung (nicht abschliessend) geregelten Revisionsgründe sind einerseits als Anwendungsfälle der generellen Revisionsgründe im Gesetz zu betrachten, andererseits stellen sie eine Auslegungshilfe bei der Anwendung von § 9 SchG dar. Angesichts der aufgeführten Beispiele darf geschlossen werden, dass es nicht auf den persönlichen Entschluss des Eigentümers eines Grundstücks ankommt, die bisherige landwirtschaftliche Nutzung aufzugeben, sondern auf tatsächliche oder rechtliche Veränderungen am Grundstück, welche die Nutzung im bisherigen Rahmen ausschliessen oder wesentlich einschränken. e)