Beim Tatbestand der Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 3 Abs. 1 lit. e SchV) wird hier wiederum auf einen objektiven Massstab in dem Sinne abgestellt, als die Einstellung oder der Unterbruch einer landwirtschaftlichen Nutzung, die weniger als fünf Jahre anhält, zu keiner Revision der Ertragswertschatzung berechtigt. Die in der Verordnung (nicht abschliessend) geregelten Revisionsgründe sind einerseits als Anwendungsfälle der generellen Revisionsgründe im Gesetz zu betrachten, andererseits stellen sie eine Auslegungshilfe bei der Anwendung von § 9 SchG dar.