Wie bereits erwähnt, konkretisiert § 3 Abs. 1 SchV die generellen Revisionsgründe gemäss § 9 Abs. 1 lit. a und lit. b SchG. Dabei werden einerseits Tatbestände genannt, die zu einer faktischen Veränderung des Grundstücks führen, andererseits bestimmte rechtliche Verfügungen erwähnt (z.B. § 3 Abs. 1 lit. d und lit. h SchV). Bei den vom Verordnungsgeber «verdeutlichten» Revisionsgründen fällt auf, dass die faktische Veränderung oder die rechtliche Disposition entweder eine (bisherige) landwirtschaftliche Nutzung ausschliessen oder dann erheblich beeinträchtigen. Beim Tatbestand der Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 3 Abs. 1 lit.