Die Schatzungsverordnung stützt sich auf verschiedene Bestimmungen des Schatzungsgesetzes. So verpflichtet § 9 Abs. 2 SchG den Regierungsrat, den Umfang der Revisionsschatzung zu regeln, was dieser in § 4 SchV getan hat. Auch nach Auffassung des Beschwerdeführers war der Verordnungsgeber befugt, nähere Vorschriften zu den Revisionsgründen zu erlassen (vgl. § 3 SchV). Die Präzisierung der Revisionsgründe bzw. die Umschreibung verschiedener Tatbestände, die zu einer Revision der jeweils geltenden Schatzung führen, gründet zwar nicht auf einer ausdrücklichen Delegationsnorm, wird aber durch die allgemeine Bestimmung gemäss § 28 Abs. 1 SchG gedeckt.