Nach der bis Ende 2000 in Kraft gestandenen Fassung des § 3 Abs. 1 lit. e SchV stellt die Aufgabe der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung zwar einen Revisionsgrund dar, jedoch wiederum mit der Einschränkung, dass kein Revisionsgrund gegeben ist, wenn die landwirtschaftliche Nutzung weniger als fünf Jahre unterbrochen wird. d) Der Regierungsrat hat in der Schatzungsverordnung die Voraussetzungen für eine Revisionsschatzung festgelegt und die Revisionsgründe in dem erwähnten Katalog konkretisiert (§ 3 SchV). Die Schatzungsverordnung stützt sich auf verschiedene Bestimmungen des Schatzungsgesetzes.