Beschwerdeführer tut. Er lässt denn auch in diesem Zusammenhang § 14 Abs. 2 SchG (in der bis Ende 2000 in Kraft gestandenen Fassung) unerwähnt. Danach gilt nämlich ein Grundstück weiterhin als landwirtschaftlich gemäss Absatz 1, wenn die landwirtschaftliche Nutzung weniger als fünf Jahre unterbrochen wird. Aus dieser Bestimmung folgt, dass die tatsächliche Aufgabe einer landwirtschaftlichen Nutzung allein nicht entscheidend sein kann, sondern diese muss von einer gewissen Dauer sein. Nach der bis Ende 2000 in Kraft gestandenen Fassung des § 3 Abs. 1 lit.