§ 14 und § 15 SchG sagen jedoch nichts darüber aus, unter welchen Bedingungen der einmal festgesetzte Katasterwert revidiert wird. Die Änderung des Katasterwertes im Sinne einer Revisionsschatzung richtet sich denn auch nach § 9 SchG. Damit ein Grundstück als landwirtschaftliches gilt, muss im Übrigen nicht bloss die Bedingung der landwirtschaftlichen Nutzung erfüllt sein (vgl. «wenn es landwirtschaftlich genutzt wird»), sondern es muss zusätzlich sein Erwerbspreis oder der Anrechnungswert bei der letzten Handänderung durch die landwirtschaftliche Bewirtschaftung bestimmt worden sein (§ 14 Abs. 1 SchG/erster Nebensatz).