Ausgehend von der Systematik des Gesetzes ist es fraglich, § 14 SchG unmittelbar zur Begründung eines Revisionsgrundes heranzuziehen. Diese Bestimmung enthält vorab die Begriffsmerkmale, die ein Grundstück im Sinne des Gesetzes als landwirtschaftliches einordnen lassen. Ist ein Grundstück als landwirtschaftliches nach den gesetzlichen Vorschriften zu bezeichnen, so wird der Katasterwert nach dem Ertragswert festgesetzt (§ 15 Abs. 1 SchG). § 14 und § 15 SchG sagen jedoch nichts darüber aus, unter welchen Bedingungen der einmal festgesetzte Katasterwert revidiert wird.