Dass das Grundstück landwirtschaftlich weiter nutzbar wäre, darauf komme es so wenig an wie auch die Auffassung verfehlt sei, ein Revisionsgrund trete erst beim Übergang von der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung auf eine wohnungsbauliche oder gewerbliche Nutzung des Grundstücks ein. Der Beschwerdeführer macht geltend, die für die Bewertung massgebenden tatsächlichen Verhältnisse hätten sich wesentlich geändert (§ 9 Abs. 1 lit. a SchG); zudem seien nach Massgabe von § 14 Abs. 1 SchG die Voraussetzungen für eine Ertragswertschatzung weggefallen (§ 9 Abs. 1 lit.