b in Verbindung mit § 14 Abs. 1 ergebe sich zwingend, dass eine landwirtschaftliche Ertragswertschatzung spätestens dann entfalle, wenn ein Grundstück landwirtschaftlich nicht mehr genutzt werde, d.h. die landwirtschaftliche Nutzung tatsächlich aufgegeben worden sei. Dass das Grundstück landwirtschaftlich weiter nutzbar wäre, darauf komme es so wenig an wie auch die Auffassung verfehlt sei, ein Revisionsgrund trete erst beim Übergang von der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung auf eine wohnungsbauliche oder gewerbliche Nutzung des Grundstücks ein.