| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3. - c) Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, seinen gesetzlichen Anspruch auf Einleitung und Durchführung der Revisionsschatzung missachtet zu haben. Aus Wortlaut und Sinn von § 9 Abs. 1 lit. a und lit. b in Verbindung mit § 14 Abs. 1 ergebe sich zwingend, dass eine landwirtschaftliche Ertragswertschatzung spätestens dann entfalle, wenn ein Grundstück landwirtschaftlich nicht mehr genutzt werde, d.h. die landwirtschaftliche Nutzung tatsächlich aufgegeben worden sei.