| Instanz: | Verwaltungsgericht | |---|---| | Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung | | Rechtsgebiet: | Schatzungswesen | | Entscheiddatum: | 19.08.2002 | | Fallnummer: | A 01 230 | | LGVE: | 2002 II Nr. 23 | | Leitsatz: | § 9 SchG; § 3 SchV. Revision einer landwirtschaftlichen Ertragswertschatzung. Will ein Eigentümer sein Grundstück nicht mehr landwirtschaftlich nutzen, kann er gestützt auf diesen Umstand allein nicht ohne weiteres eine Revisionsschatzung beantragen. Inhalt und Konkretisierung der gesetzlichen Revisionsgründe. Massgebend ist eine Auslegung nach objektiven Gegebenheiten. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig.