{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-08-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-01-230_2002-08-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1342", "Checksum": "e3518b2639c137d782364f90f1e71e4c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 01 230", "2002 II Nr. 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 19.08.2002 A 01 230 (2002 II Nr. 23)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 9 SchG; § 3 SchV. Revision einer landwirtschaftlichen Ertragswertschatzung. Will ein Eigentümer sein Grundstück nicht mehr landwirtschaftlich nutzen, kann er gestützt auf diesen Umstand allein nicht ohne weiteres eine Revisionsschatzung beantragen. Inhalt und Konkretisierung der gesetzlichen Revisionsgründe. Massgebend ist eine Auslegung nach objektiven Gegebenheiten. | Schatzungswesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:44", "Checksum": "1b9c1d551fab48ed7c00efff90b4b501", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 19.08.2002 A 01 230 (2002 II Nr. 23)\nRegeste:\n§ 9 SchG; § 3 SchV. Revision einer landwirtschaftlichen Ertragswertschatzung. Will ein Eigentümer sein Grundstück nicht mehr landwirtschaftlich nutzen, kann er gestützt auf diesen Umstand allein nicht ohne weiteres eine Revisionsschatzung beantragen. Inhalt und Konkretisierung der gesetzlichen Revisionsgründe. Massgebend ist eine Auslegung nach objektiven Gegebenheiten. | Schatzungswesen\n\n Abs. 1 lit. d und lit. h SchV). Bei den vom Verordnungsgeber «verdeutlichten» Revisionsgründen fällt auf, dass die faktische Veränderung oder die rechtliche Disposition entweder eine (bisherige) landwirtschaftliche Nutzung ausschliessen oder dann erheblich beeinträchtigen. Beim Tatbestand der Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 3 Abs. 1 lit. e SchV) wird hier wiederum auf einen objektiven Massstab in dem Sinne abgestellt, als die Einstellung oder der Unterbruch einer landwirtschaftlichen Nutzung, die weniger als fünf Jahre anhält, zu keiner Revision der Ertragswertschatzung berechtigt. Die in der Verordnung (nicht abschliessend) geregelten Revisionsgründe sind einerseits als Anwendungsfälle der generellen Revisionsgründe im Gesetz zu betrachten, andererseits stellen sie eine Auslegungshilfe bei der Anwendung von § 9 SchG dar. Angesichts der aufgeführten Beispiele darf geschlossen werden, dass es nicht auf den persönlichen Entschluss des Eigentümers eines Grundstücks ankommt, die bisherige landwirtschaftliche Nutzung aufzugeben, sondern auf tatsächliche oder rechtliche Veränderungen am Grundstück, welche die Nutzung im bisherigen Rahmen ausschliessen oder wesentlich einschränken. e) Die Revisionsgründe nach § 9 Abs. 1 SchG in Verbindung mit § 3 SchV sind somit nach objektiven Gegebenheiten auszulegen. Dabei ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Grund für eine Revision letztlich nur dann gegeben ist, wenn das bislang landwirtschaftlich genutzte oder zumindest nutzbare Grundstück zweckentfremdet wird. Zu Recht weist sie auch darauf hin, dass sich die Praxis im Bereich der Grundstückgewinnsteuer wie auch im Bereich der nachträglichen Vermögenssteuer an die Schatzungspraxis anlehnt. So knüpft der Tatbestand der nachträglichen Vermögenssteuer gemäss § 36 Abs. 1 des bis zum 1. Januar 2001 in Kraft gewesenen Steuergesetzes direkt an die §§ 15 und 16 SchG an (für das neue Recht s. § 49 StG). Indem das Grundstück der landwirtschaftlichen Nutzung effektiv entzogen wird, fallen auch die Voraussetzungen für eine Ertragswertschatzung weg und erst damit ist der Revisionsgrund gemäss § 9 Abs. 1 lit. b SchG gegeben (Urteil S. vom 2.5.2000 Erw. 2b). Mit Bezug auf die Grundstückgewinnsteuer ist auf die Erwägungen in dem gegen den Beschwerdeführer ergangenen Urteil vom 7. August 2000 zu verweisen. Das Gericht führte u.a. aus, allein die Tatsache, dass ein landwirtschaftliches Grundstück der Bauzone zugeteilt und erschlossen werde, führe nicht automatisch dazu, dass es der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werde bzw. nicht von einer landwirtschaftlichen Nutzung gesprochen werden könne. Solange eine Parzelle auch nach ihrer Erschliessung grundsätzlich noch geeignet ist, landwirtschaftlich genutzt zu werden, selbst wenn dieser Nutzen gering ausfällt, liegt kein Grund vor, die bestehende Schatzung zu revidieren. Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass nach dem Wortlaut des Schatzungsgesetzes eine «Zweckentfremdung» nicht Voraussetzung für die Einleitung des Revisionsverfahrens ist. Doch kann aus dem Wortlaut auch nicht das Gegenteil abgeleitet werden, nämlich dass keine der landwirtschaftlichen Nutzung widersprechende Zweckänderung vorliegen müsse, um eine Revisionsschatzung verlangen zu können. Im Hinblick auf die Abstimmung mit anderen Gesetzen und auf die einheitliche Auslegung des Begriffs der «landwirtschaftlichen Nutzung» drängt es sich auf, an der bisherigen Praxis festzuhalten und allgemein auf den Tatbestand der Zweckentfremdung abzustellen. Erforderlich ist ein objektivierbarer Sachverhalt, nicht zuletzt im Hinblick auf die Steuerfolgen, was die nachträgliche Vermögenssteuer betrifft. Hier muss ein hinreichendes Kriterium erfüllt sein, damit das Veranlagungsverfahren eröffnet und die Steuer erhoben werden kann. In diesem Sinne ist das Urteil des Verwaltungsgerichts aus dem Jahre 1977 durchaus für die vorliegende Streitfrage von Bedeutung (vgl. LGVE 1977 II Nr. 19). |"}