{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-08-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-01-230_2002-08-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1342", "Checksum": "e3518b2639c137d782364f90f1e71e4c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 01 230", "2002 II Nr. 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 19.08.2002 A 01 230 (2002 II Nr. 23)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 9 SchG; § 3 SchV. Revision einer landwirtschaftlichen Ertragswertschatzung. Will ein Eigentümer sein Grundstück nicht mehr landwirtschaftlich nutzen, kann er gestützt auf diesen Umstand allein nicht ohne weiteres eine Revisionsschatzung beantragen. Inhalt und Konkretisierung der gesetzlichen Revisionsgründe. Massgebend ist eine Auslegung nach objektiven Gegebenheiten. | Schatzungswesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:44", "Checksum": "1b9c1d551fab48ed7c00efff90b4b501", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 19.08.2002 A 01 230 (2002 II Nr. 23)\nRegeste:\n§ 9 SchG; § 3 SchV. Revision einer landwirtschaftlichen Ertragswertschatzung. Will ein Eigentümer sein Grundstück nicht mehr landwirtschaftlich nutzen, kann er gestützt auf diesen Umstand allein nicht ohne weiteres eine Revisionsschatzung beantragen. Inhalt und Konkretisierung der gesetzlichen Revisionsgründe. Massgebend ist eine Auslegung nach objektiven Gegebenheiten. | Schatzungswesen\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Schatzungswesen |\n| Entscheiddatum: | 19.08.2002 |\n| Fallnummer: | A 01 230 |\n| LGVE: | 2002 II Nr. 23 |\n| Leitsatz: | § 9 SchG; § 3 SchV. Revision einer landwirtschaftlichen Ertragswertschatzung. Will ein Eigentümer sein Grundstück nicht mehr landwirtschaftlich nutzen, kann er gestützt auf diesen Umstand allein nicht ohne weiteres eine Revisionsschatzung beantragen. Inhalt und Konkretisierung der gesetzlichen Revisionsgründe. Massgebend ist eine Auslegung nach objektiven Gegebenheiten. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}