2b). Eine solche Unzulässigkeit der Steuerfestlegung allein deshalb anzunehmen, weil zwischen dem Datum der Neuschatzung des Grundstückes und dem Zeitpunkt der Handänderung ein Zeitraum von knapp fünf Jahren liegt, und daher der Katasterwert des Grundstückes nicht exakt dessen Verkehrswert im Handänderungszeitpunkt wiedergibt, dafür besteht vorliegend keine Veranlassung. Solches wird denn auch von keiner Seite, gerade auch vom Steuerschuldner selbst, welcher die veranlagte Handänderungssteuer anstandslos bezahlt hat, nicht geltend gemacht. |