So kann der Schatzungsanzeige betreffend das Grundstück (...) entnommen werden, dass der Katasterwert von Fr. 2027200.- aus einer Neuschatzung aus dem Jahre 1996 stammt und seit Oktober 1996 in Kraft steht. Es trifft nun durchaus zu, wie auch die Steuerverwaltung anführt, dass der Katasterwert gemäss SchG den Verkehrswert eines Grundstückes über einen bestimmten Zeitraum gesehen (vgl. § 8 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 SchG) und nicht spezifisch den Verkehrswert zum Zeitpunkt der Handänderung wiedergibt. Diese Ungenauigkeiten hat der Gesetzgeber jedoch aus Gründen der Praktikabilität und Verfahrensökonomie bewusst in Kauf genommen (vgl. VG-Urteil P. vom 14.10.1997 Erw.