Dass vorliegend der durch die Schatzungsbehörden ermittelte Katasterwert nicht mit dem Verkehrswert des Grundstückes gleichgesetzt werden kann, ist nicht ersichtlich. Gerade der Erwerber selbst als Schuldner der Handänderungssteuer macht denn auch nichts Entsprechendes geltend. So kann der Schatzungsanzeige betreffend das Grundstück (...) entnommen werden, dass der Katasterwert von Fr. 2027200.- aus einer Neuschatzung aus dem Jahre 1996 stammt und seit Oktober 1996 in Kraft steht.