Diesfalls verliert der Katasterwert seine Funktion als Ersatzwert für die Bestimmung eines objektiv richtigen Handänderungswertes. Dies war denn auch in jenem Sachverhalt der Fall, welcher mit dem bereits angeführten und auch in den Weisungen der Steuerverwaltung erwähnten Entscheid vom 14. Oktober 1997 in Sachen P. beurteilt worden war (vgl. LGVE 2000 II Nr. 32, der sich mit diesem Entscheid sowie dessen Tragweite - gerade auch in Bezug auf die von der Steuerverwaltung angepassten Weisungen betreffend die Anwendung und Auslegung von § 7 Abs. 2 HStG - auseinandersetzt).