Ein Abweichen von der Vorgehensweise gemäss § 7 Abs. 2 HStG kommt dann in Betracht, wenn der Katasterwert nicht den Verkehrswert wiedergibt bzw. weit über jenem Preis liegt, der für den Gegenstand der Handänderung auf dem freien Markt vernünftigerweise erzielt werden kann. Diesfalls verliert der Katasterwert seine Funktion als Ersatzwert für die Bestimmung eines objektiv richtigen Handänderungswertes.