Die Vorgehensweise, wie sie in den Weisungen der Steuerverwaltung zum Ausdruck kommt, würde eine Änderung der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen bedingen. Gerade die Revision des diesbezüglich massgeblichen § 7 Abs. 2 HStG stand jedoch bei der im Jahre 1999 erfolgten Totalrevision des kantonalen Steuergesetzes, in dessen Zuge auch zahlreiche Bestimmungen des HStG eine Änderung erfuhren, nicht zur Diskussion. (...) e) Ein Abweichen von der Vorgehensweise gemäss § 7 Abs. 2 HStG kommt dann in Betracht, wenn der Katasterwert nicht den Verkehrswert wiedergibt bzw. weit über jenem Preis liegt, der für den Gegenstand der Handänderung auf dem freien Markt vernünftigerweise erzielt werden kann.