Vorgaben. Sie führt denn auch in ihren Weisungen selber an, dass "entgegen dem Gesetzeswortlaut" auf diese Weise zu verfahren sei. Die Vorgehensweise laut Weisungen der Steuerverwaltung steht ganz klar derjenigen entgegen, wie sie vom Gesetzgeber in § 7 Abs. 2 HStG vorgesehen ist. Dies geht nicht an. Dass mittels den Bemessungsregeln gemäss Weisungen bestehende Vollzugsprobleme weitgehend gelöst worden seien, kann kein Abweichen vom gesetzlich vorgeschriebenen Vorgehen rechtfertigen. Die Vorgehensweise, wie sie in den Weisungen der Steuerverwaltung zum Ausdruck kommt, würde eine Änderung der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen bedingen.