O., S. 915). Liegt dieser vereinbarte Erwerbspreis aber nun unter dem durch die Schatzungsbehörden ermittelten Katasterwert des Grundstückes, sieht § 7 Abs. 2 HStG ausdrücklich vor, dass der Katasterwert als subsidiärer Handänderungswert heranzuziehen ist. Der Gesetzgeber geht mit anderen Worten davon aus, dass dieser im Rahmen des SchG behördlich ermittelte (Verkehrs-)Wert (vgl. § 17 SchG) dem Verkehrswert des Grundstückes eher entspricht, als ein unter diesem Wert zwischen den Vertragsparteien vereinbarter Preis.