2b), war es denn auch die Absicht des Gesetzgebers, die Handänderungssteuer nach dem Verkehrswert des Grundstückes zu berechnen; der Verkehrswert soll mithin massgebendes Prinzip sein, nach dem sich letztlich die Veranlagung der Handänderungssteuer richten soll. Normalerweise stellt der auf dem freien Markt im Spiel von Angebot und Nachfrage zustande gekommene Preis den Markt- oder eben Verkehrswert eines Grundstückes dar. Der Regierungsrat führte denn auch anlässlich der erwähnten Revision bzw. Neufassung des HStG an, dass die Leistungen des Erwerbers in der Regel den Verkehrswert eines Grundstückes repräsentieren (Botschaft, a.a.O., S. 915).