Dies hat der Gesetzgeber durch Heranzug des Katasterwertes als Ersatzwert zu erreichen versucht, nachdem dieser gemäss § 17 SchG (in der Fassung vom 21.6.1988) bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken dem Verkehrswert entspricht. Damit besagt § 7 Abs. 2 HStG letztlich nichts anderes, als dass die Handänderungssteuer vom Verkehrswert (gemäss SchG) zu erheben ist, wenn die Vertragsparteien für das Grundstück einen Erwerbspreis vereinbart haben, der unter diesem Wert liegt. Wie bereits erwähnt (vgl. Erw. 2b), war es denn auch die Absicht des Gesetzgebers, die Handänderungssteuer nach dem Verkehrswert des Grundstückes zu berechnen;