Die gesetzliche Konzeption sieht also vor, dass ein Ersatzwert Platz greift, wenn der Erwerbspreis entweder nicht feststellbar oder eben unter diesem Ersatzwert liegt. Wie der Regierungsrat anlässlich der Revision des Handänderungssteuerrechts in den Jahren 1982/83 festhielt, hat dieser Ersatzwert aus Gründen der Rechtsgleichheit dem Verkehrswert zu entsprechen (Botschaft vom 15.10.1982 [B 115], in: Verhandlungen des Grossen Rates 1982, S. 915). Dies hat der Gesetzgeber durch Heranzug des Katasterwertes als Ersatzwert zu erreichen versucht, nachdem dieser gemäss § 17 SchG (in der Fassung vom 21.6.1988) bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken dem Verkehrswert entspricht.