Gestützt auf den klaren Gesetzeswortlaut ist damit in Fällen, da der Katasterwert eines nichtlandwirtschaftlichen Grundstückes höher ist als der von den Vertragsparteien für die Grundstücksübereignung vereinbarte Preis, der Katasterwert - im Sinne des SchG - als Bemessungsgrundlage für die Veranlagung der Handänderungssteuer heranzuziehen. Die gesetzliche Konzeption sieht also vor, dass ein Ersatzwert Platz greift, wenn der Erwerbspreis entweder nicht feststellbar oder eben unter diesem Ersatzwert liegt.