§ 27 Abs. 2 HStG hält ergänzend fest, dass die Anwendung von § 7 Abs. 2 HStG auf die nach dem SchG vom 27. Juni 1961, in der Fassung vom 21. Juni 1988, neu ermittelten Katasterwerte beschränkt ist. Gestützt auf den klaren Gesetzeswortlaut ist damit in Fällen, da der Katasterwert eines nichtlandwirtschaftlichen Grundstückes höher ist als der von den Vertragsparteien für die Grundstücksübereignung vereinbarte Preis, der Katasterwert - im Sinne des SchG - als Bemessungsgrundlage für die Veranlagung der Handänderungssteuer heranzuziehen.