(Es folgen Ausführungen zur Befugnis der Steuerverwaltung, Weisungen zu erlassen, und deren Bedeutung in gerichtlichen Verfahren). d) § 7 Abs. 2 HStG kann entnommen werden, dass die Handänderungssteuer bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken vom Katasterwert zu berechnen ist, wenn der vereinbarte Erwerbspreis diesen Wert nicht erreicht oder wenn er nicht feststellbar ist. § 27 Abs. 2 HStG hält ergänzend fest, dass die Anwendung von § 7 Abs. 2 HStG auf die nach dem SchG vom 27. Juni 1961, in der Fassung vom 21. Juni 1988, neu ermittelten Katasterwerte beschränkt ist.