Sollte die Erhebung des Verkehrswertes mangels Erfahrungs- und Vergleichszahlen erhebliche Schwierigkeiten bereiten, kann über den Rechtsdienst an das Schatzungsamt gelangt werden." c) Gestützt auf die Weisungen der Kantonalen Steuerverwaltung wäre vorliegend demnach bei der Festsetzung der Handänderungssteuer - unter der Annahme, es gibt keine Anzeichen dafür, dass der Erwerbspreis des Grundstücks offensichtlich nicht dem Verkehrswert entspricht - der Erwerbspreis und nicht der Katasterwert als Handänderungswert gemäss § 7 HStG heranzuziehen. (Es folgen Ausführungen zur Befugnis der Steuerverwaltung, Weisungen zu erlassen, und deren Bedeutung in gerichtlichen Verfahren).