Das gleiche gilt, wenn der vereinbarte Erwerbspreis den subsidiären Handänderungswert nicht erreicht und es sich bei den Vertragsparteien um einander nahestehende Personen (z.B. Familienangehörige, Lebenspartnerin, Lebenspartner, Freundin, Freund, wirtschaftlich abhängige oder verbundene Gesellschaften usw.) handelt. Liegt der unter unabhängigen Dritten vereinbarte Erwerbspreis unter dem subsidiären Handänderungswert, ist entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht auf den subsidiären Handänderungswert, sondern auf den Erwerbspreis als vermutlichen Verkehrswert abzustellen, es sei denn, es gibt Anzeichen dafür, dass der Erwerbspreis offensichtlich nicht dem Verkehrswert entspricht (z.B. wegen