Die von der Steuerverwaltung herangezogene Passage ihrer Weisungen zum HStG, welche unter der Überschrift "Subsidiärer Handänderungswert" steht, lautet wie folgt (LU StB, Weisungen HStG, N 10 zu § 7 Abs. 2 HStG): "Der Handänderungswert, auf dem die Berechnung der Handänderungssteuer beruht, soll grundsätzlich dem Verkehrswert entsprechen. Lässt sich der vereinbarte Erwerbspreis nicht feststellen, ist ein Ersatzwert heranzuziehen (subsidiärer Handänderungswert).