Darauf hat denn auch das Verwaltungsgericht nochmals in einem publizierten Entscheid (LGVE 2000 II Nr. 32) hingewiesen. Wie sich der Beschwerdeschrift der Kantonalen Steuerverwaltung entnehmen lässt, geht diese ebenfalls davon aus, dass es der Absicht des Gesetzgebers entspricht, die Handänderungssteuer nach dem Verkehrswert des Grundstückes zu berechnen. Sie führt hierzu an, dass gerade ihre neuen Weisungen diesen gesetzgeberischen Willen besser zum Ausdruck bringen würden. Die von der Steuerverwaltung herangezogene Passage ihrer Weisungen zum HStG, welche unter der Überschrift "Subsidiärer Handänderungswert" steht, lautet wie folgt (LU StB, Weisungen HStG, N 10 zu § 7 Abs. 2 HStG):