Das Verwaltungsgericht setzte sich im Urteil vom 14. Oktober 1997 in Sachen P. (A 97 136) einlässlich mit dem Verhältnis zwischen dem vereinbarten Erwerbspreis einerseits und der (höheren) Katasterschatzung andererseits auseinander. Wie diesem Urteil u.a. zu entnehmen ist, betrachtet der Gesetzgeber den Verkehrswert als den massgeblichen Handänderungswert im Sinne von § 7 HStG (a.a.O., Erw. 3a mit zahlreichen Hinweisen). Darauf hat denn auch das Verwaltungsgericht nochmals in einem publizierten Entscheid (LGVE 2000 II Nr. 32) hingewiesen.