Der Gemeinderat Z wies die Einsprache ab und bestätigte die Veranlagung, basierend auf dem höheren Katasterwert. Diesen Entscheid zog die Steuerverwaltung des Kantons Luzern mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiter mit dem Antrag, den Einspracheentscheid aufzuheben und die Handänderungssteuer nur auf dem Kaufpreis zu berechnen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2. - b) Das Verwaltungsgericht setzte sich im Urteil vom 14. Oktober 1997 in Sachen P. (A 97 136) einlässlich mit dem Verhältnis zwischen dem vereinbarten Erwerbspreis einerseits und der (höheren) Katasterschatzung andererseits auseinander.