| | Entscheid: | A erwarb im Juni 2001 ein Grundstück in der Gemeinde Z zu einem Preis von Fr. 1725000.-. In der Folge setzte die Veranlagungsbehörde die von A geschuldete Handänderungssteuer aufgrund des subsidiären Handänderungswertes (Katasterwert) auf Fr. 30408.- fest (1,5% des Katasterwertes von Fr. 2027200.-). Während A diese Veranlagung akzeptierte, reichte der zuständige Regierungsstatthalter Einsprache ein und beantragte, den Handänderungswert auf Fr. 1725000.- (Kaufpreis) und die Handänderungssteuer somit auf Fr. 25875.- festzusetzen. Der Gemeinderat Z wies die Einsprache ab und bestätigte die Veranlagung, basierend auf dem höheren Katasterwert.