Dieser Grundsatz beruht auf dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Von dieser Regel darf nur abgewichen werden, wenn der Katasterwert weit über jenem Preis liegt, der für den Gegenstand der Handänderung auf dem freien Markt vernünftigerweise erzielt werden kann. Eine Relativierung der Ausnahme, wie sie die Kantonale Steuerverwaltung in ihren Weisungen vorgenommen hat, wird der Konzeption des Gesetzgebers nicht gerecht. Präzisierung der Rechtsprechung gemäss LGVE 2000 II Nr. 32. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A erwarb im Juni 2001 ein Grundstück in der Gemeinde Z zu einem Preis von Fr. 1725000.-.